Arbeitsschutz

Biostoff-Sicherheit in der Entsorgung: Fokus auf die neue TRBA 250

Mit der Aktualisierung der TRBA 250 im November 2025 wurde betont, dass die Abfallentsorgung ein fester Teil des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ist. Während der Abfallbeauftragte meist die organisatorische Umsetzung übernimmt, definiert die TRBA 250 die Sicherheitsregeln direkt am Behandlungsort.
Bei der Begehung von Einrichtungen und Praxen im Gesundheitswesen werden immer wieder Probleme bei der Sicherstellung der Fluchtwege und Notausgänge festgestellt. Müssen Ihre Beschäftigten, Patienten und Bewohner das Gebäude im Gefahrenfall schnell verlassen, sind diese Wege und Ausgänge überlebenswichtig. Prüfen Sie deshalb auch bei Ihnen alle Fluchtwege sowie Notausgänge und lassen Sie Mängel sofort abstellen.

Redaktion SafetyXperts

08.04.2026 · 1 Min Lesezeit

  • Abfall als potenzielle Quelle von Bioaerosolen: Ein zentraler Punkt ist die konsequente und wirksame Vermeidung von Bioaerosolen bei der Entsorgung. Diese können durch unsachgemäße Handhabung leicht entstehen. Daher müssen Behälter für infektiöse Abfälle dauerhaft absolut dicht sein und dürfen keinesfalls mechanisch belastet werden (z. B. kein Stauchen oder Werfen).
  • Besondere Anforderungen bei Risikogruppe 3: Für Abfälle mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (z. B. SARS-CoV-2 oder Tuberkulose-Bakterien) fordert die TRBA 250 eine enge Abstimmung zwischen dem Abfallbeauftragten, der Hygienefachkraft und dem Betriebsarzt. Beschäftigte, die Tätigkeiten der Schutzstufe 3 ausführen – einschließlich der sachgerechten Entsorgung –, müssen in ein personenbezogenes Verzeichnis eingetragen werden, das zehn Jahre über das Tätigkeitsende hinaus aufbewahrt wird.
  • Vorbehandlung und Desinfektion: Infektiöse Abfälle (AS 18 01 03*) dürfen nicht gepresst oder zerkleinert werden (Verdichtungsverbot), um die Freisetzung von Biostoffen zu vermeiden.

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