- Abfall als potenzielle Quelle von Bioaerosolen: Ein zentraler Punkt ist die konsequente und wirksame Vermeidung von Bioaerosolen bei der Entsorgung. Diese können durch unsachgemäße Handhabung leicht entstehen. Daher müssen Behälter für infektiöse Abfälle dauerhaft absolut dicht sein und dürfen keinesfalls mechanisch belastet werden (z. B. kein Stauchen oder Werfen).
- Besondere Anforderungen bei Risikogruppe 3: Für Abfälle mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (z. B. SARS-CoV-2 oder Tuberkulose-Bakterien) fordert die TRBA 250 eine enge Abstimmung zwischen dem Abfallbeauftragten, der Hygienefachkraft und dem Betriebsarzt. Beschäftigte, die Tätigkeiten der Schutzstufe 3 ausführen – einschließlich der sachgerechten Entsorgung –, müssen in ein personenbezogenes Verzeichnis eingetragen werden, das zehn Jahre über das Tätigkeitsende hinaus aufbewahrt wird.
- Vorbehandlung und Desinfektion: Infektiöse Abfälle (AS 18 01 03*) dürfen nicht gepresst oder zerkleinert werden (Verdichtungsverbot), um die Freisetzung von Biostoffen zu vermeiden.
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