Leserfrage

„Brauchen Brandschutzbeauftragte zwingend eine Ausbildung?“

Leserfrage: „In unserem Unternehmen steht die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten an. Wir möchten einen Beschäftigten dafür benennen, jedoch lehnt der Betriebsrat diese Person ab und schlägt einen alternativen Kandidaten vor. Beide […]
Mikko Börkircher

Mikko Börkircher

19.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Leserfrage: „In unserem Unternehmen steht die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten an. Wir möchten einen Beschäftigten dafür benennen, jedoch lehnt der Betriebsrat diese Person ab und schlägt einen alternativen Kandidaten vor. Beide Beschäftigten engagieren sich ehrenamtlich in der Freiwilligen Feuerwehr.



Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass eine Bestellung zum Brandschutzbeauftragten nur zulässig sei, wenn die ausgewählte Person bereits eine abgeschlossene Ausbildung inklusive Prüfung zum Brandschutzbeauftragten nachweisen kann. Als Arbeitgeber planen wir deshalb, unseren favorisierten Kandidaten zunächst zu einer entsprechenden Qualifikation zu schicken. Der Betriebsrat fordert dies ebenso für seinen vorgeschlagenen Kandidaten.



Meine Frage hierzu ist, ob eine formale Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten zwingende Voraussetzung für die Bestellung ist, oder kann diese auch erst nach der Benennung erfolgen, insbesondere wenn beide Beschäftigten bereits aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr sind.“

SafetyXperts-Antwort: Was die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten oder einer anderen Person betrifft, müssen Sie als Unternehmen bzw. Ihr Arbeitgeber arbeitsschutzrechtlich die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. Zur Qualifikation für Personen, die nach § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz für Aufgaben der Brandbekämpfung und/oder Evakuierung benannt sind, existieren keine erläuternden Arbeitsschutzvorschriften. Es heißt dort lediglich, dass der Arbeitgeber „diejenigen Beschäftigten zu benennen hat, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.

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