Antwort: Aufgrund der Rechtsprechung zu Glaubenskonflikten mit gestellten Arbeitsaufgaben ist davon auszugehen, dass gläubige Muslime sich auf ihre Glaubensfreiheit berufen können. Ein innerer Glaubenskonflikt des Arbeitnehmers wird von Gerichten regelmäßig nicht infrage gestellt und wiegt tendenziell stärker als die Arbeitspflicht. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten also nicht verbieten zu fasten, auch wenn dadurch der Arbeitsvertrag nicht erfüllt wird. Eine Abmahnung oder eine personenbedingte Kündigung kommt nicht in Betracht, wenn der Grund für das Leistungshindernis vorübergehend ist. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bereits recht klar zugunsten der Religionsfreiheit entschieden (Az.: 2AZR636/09).
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