Beim Verkauf und bei der Lagerung von Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 gelten strenge Vorgaben nach dem Sprengstoffgesetz. Händler müssen den Verkauf mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Ohne zusätzliche Genehmigung dürfen nur begrenzte Mengen gelagert werden. Feuerwerkskörper sind in der Originalverpackung aufzubewahren und vor Wärme, offenen Flammen sowie leicht brennbaren Materialien zu schützen. Eine gemeinsame Lagerung mit Spraydosen oder Druckgaspackungen ist unzulässig. In Verkaufs- und Lagerräumen gilt absolutes Rauchverbot, und geeignete Feuerlöscher müssen vorhanden sein. Der Verkauf von F2-Feuerwerk ist ausschließlich in geschlossenen Verkaufsräumen erlaubt. Zudem muss geschultes Personal anwesend sein, das zu Sicherheits- und Altersvorschriften unterwiesen wurde.
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