Leserfrage: „Die Prüffrist für Feuerlöscher in den Niederlanden beträgt ein Jahr. Unser Spediteur rechnet damit, dass bei einem Versand gefährlicher Güter von Deutschland in die Niederlande die Fahrzeuge mit Feuerlöschern ausgestattet werden müssen, die der niederländischen Prüffrist entsprechen. Deshalb werden die regelmäßigen Prüfungen unserer Feuerlöschgeräte spätestens nach Ablauf von 12 Monaten durchgeführt, obwohl die deutsche Gefahrgutverordnung einen Zeitraum von 2 Jahren ansetzt. Muss man das so machen oder gelten nach wie vor die deutschen Regelungen, auch wenn die Beförderung einen Grenzübertritt einschließt?“
SafetyXperts-Antwort: Das internationale Gefahrgutrecht für die Beförderung auf der Straße, an das sich die Niederlande sowie Deutschland gleichermaßen halten müssen, sieht zwar in Abschnitt 8.1.4 vor, dass Feuerlöschgeräte mitzuführen sind. Das konkrete Instandhaltungsintervall legt das ADR allerdings nicht fest, sondern überlässt dies den einzelnen Vertragsstaaten. So ist es in der Tat zutreffend, dass die niederländischen Nachbarn ihre Prüffrist jährlich ansetzen, während § 36 GGVSEB für den Gefahrguttransport innerhalb deutscher Grenzen in der Regel einen Zwei-Jahres-Turnus festschreibt.
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