Mit dem überarbeiteten Text soll die DGUV-Vorschrift für die Anwender verständlicher und besser umsetzbar werden.
Das sind die wichtigsten Änderungen
- Sicherheitstechnische Fachkunde (§ 4): Nach der alten Fassung der DGUV-Vorschrift 2 durfte sich als Fachkraft für Arbeitssicherheit nur qualifizieren und anschließend bestellen lassen, wer eine Ausbildung als Ingenieur oder Meister erfolgreich abgeschlossen hatte. Hinzukommen mussten eine mindestens 2-jährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf sowie der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungslehrgangs für Sifas. Nach der neuen Fassung dürfen jetzt auch Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft, ergänzt durch die vorstehend beschriebene praktische Berufserfahrung und den Ausbildungslehrgang, als Sifas bestellt werden. Unternehmer können ihre Fachkräfte also zielgerichteter je nach Anforderungen der Branche auswählen. Aber: Bei Personen, die nicht die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen dürfen, gilt die Einschränkung, dass die zuständige Arbeitsschutzbehörde ihrer Bestellung als Sifa zustimmen muss.
- Jährliche Fortbildungsberichte (§ 5): Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen in ihrem jährlichen Bericht jetzt auch ihre absolvierten Fortbildungen nachweisen. Diese Neuerung gibt Unternehmen eine weitere Möglichkeit, die Qualität der angebotenen Dienstleistung einzuschätzen.
- Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien (§ 6): Zukünftig dürfen Sie als Sifa die Geschäftsleitung auch telefonisch oder online beraten. Dasselbe gilt für die Beratung des Unternehmens durch den Betriebsarzt. Im Vorfeld müssen Sie sich allerdings einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft haben, z. B. durch eine Begehung. Ihre Grenzen findet diese Art der Betreuung allerdings dort, wo Sachgründe die Präsenz im Betrieb erfordern.
- Zuordnung zu Betreuungsgruppen (Anlage 2 Abschnitt IV): Im Rahmen der sogenannten Regelbetreuung durch den Betriebsarzt und die Sifa sind Betriebe, abhängig von den dort auftretenden branchentypischen Gefährdungen, jeweils einer von 3 Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Betreuungsgruppen regeln den vorgeschriebenen Zeitumfang der betriebsärztlichen bzw. sicherheitstechnischen Betreuung je nach Mitarbeiterzahl. Diese Zuordnung wurde überarbeitet und ist für Unternehmensführungen nun leichter auffindbar.
- Alternative sicherheitstechnische Betreuung durch Kompetenzzentren (Anlage 4): Jetzt können sich auch Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten nach erfolgreicher Qualifizierung durch das Kompetenzzentrum einiger Berufsgenossenschaften betreuen lassen. Vorher stand dieses Angebot nur Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten offen.
- Begriffsdefinitionen und Erläuterungen (DGUV-Regel 100-002): Begleitend zur neuen DGUV-Vorschrift 2 gibt es jetzt – ebenfalls als Mustertext, der von den Branchen-Berufsgenossenschaften umzusetzen ist – eine neuen DGUV-Regel 100-002, die ebenfalls den Titel „Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ trägt. Die DGUV-Regel enthält Definitionen und Erläuterungen zentraler Begriffe des Vorschriftentextes. Sie beinhaltet außerdem auch praxisnahe Umsetzungsbeispiele, die die Anforderungen an den Einsatz von Betriebsärzten sowie von Fachkräften für Arbeitssicherheit konkretisieren.
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