Leserfragen

„Dürfen Auszubildende unter 18 Jahren mit Klebstoffen und Lösemitteln arbeiten?“

Leserfrage: „Wir sind ein kleines Unternehmen im Leichtbau und setzen im Bereich Fügetechnik Klebstoffe und Lösemittel ein. Die Vielseitigkeit des Klebens ist für uns ein großer Vorteil, da sie das […]
Mikko Börkircher

Mikko Börkircher

30.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Leserfrage: „Wir sind ein kleines Unternehmen im Leichtbau und setzen im Bereich Fügetechnik Klebstoffe und Lösemittel ein. Die Vielseitigkeit des Klebens ist für uns ein großer Vorteil, da sie das Verbinden unterschiedlichster Materialien ermöglicht. Nun kam die Frage auf, ob wir Auszubildende unter 18 Jahren Montagearbeiten mit Klebern und Lösemitteln durchführen lassen dürfen. Was meinen Sie?“

SafetyXperts-Antwort: Die Beschäftigung von Jugendlichen unterliegt dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Laut § 22 Abs. 1 Nr. 6 dürfen Jugendliche nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind (§ 22 Abs. 2 JArbSchG):

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