Agneta S., Borken: „In unserem Betrieb stellen wir Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel über einen Hautschutzplan zur Verfügung. Trotzdem bringen einige Beschäftigte – häufig Kolleginnen – eigene Produkte mit, weil sie die bereitgestellten Mittel nicht vertragen oder lieber andere Cremes verwenden. Uns stellt sich die Frage, ob das erlaubt ist. Ein privater Lippenpflegestift dürfte vermutlich kein Problem sein. Aber wie sieht es z. B. mit eigener Sonnenschutzcreme bei Tätigkeiten im Freien aus? Müssen Beschäftigte grundsätzlich die vom Betrieb bereitgestellten Produkte verwenden?“
Werner Böcker: Hautschutzmittel sind Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und des Hautschutzplans. Der Arbeitgeber muss geeignete Produkte auswählen und bereitstellen. Deshalb sollten grundsätzlich auch diese Mittel verwendet werden, insbesondere wenn sie Teil einer konkreten Schutzmaßnahme sind – etwa Sonnenschutz bei Außentätigkeiten. Private Produkte können problematisch sein, weil ihre Eignung und mögliche Wechselwirkungen mit Arbeitsstoffen nicht beurteilt werden können.