Frage: „Dürfen unsere Staplerfahrer (auf Staplern mit Elektro- oder Gasantrieb) während der Arbeit im Freien rauchen?“
Antwort: Bei Ihrer Frage sind 2 Aspekte zu beachten: erstens der Nichtraucherschutz und zweitens mögliche Brand- und/oder Explosionsgefährdungen. Zum Nichtraucherschutz: Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass nichtrauchende Beschäftigte vor dem Tabakrauch ihrer rauchenden Kollegen geschützt werden. Er muss die dafür erforderlichen Maßnahmen ergreifen, z. B. ein generelles Rauchverbot im Betrieb oder die räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern. Diese Vorschrift gilt für alle Arbeitsstätten – hierzu gehören auch Arbeitsplätze im Freien. In Ihrem Fall bedeutet das: Sobald sich ein Kollege über den Tabakrauch der Staplerfahrer – auch im Freien! – beschwert, hat der Arbeitgeber ihnen das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Arbeitssicherheit & Gesunheitsschutz aktuell‘ 30 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Updates zu rechtlichen Änderungen, Verordnungen und Normen, sodass Sie immer genau wissen, ob sich Anforderungen auf Ihren Betrieb auswirken.
- Impulsen der Fachexperten, die ihre Erfahrungen aus der Praxis mit Ihne teilen. So fällt es Ihnen leicht, Argumente zu formulieren, um Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen intern durchzusetzen.
- Praktischen Checklisten, Mustern und Vorlagen, die Ihnen Sicherheit geben, dass Sie bei wichtigen Aufgaben an alles gedacht haben.
