Leserfrage

„Dürfen wir Angebote zur arbeitsmedizinischen Vorsorge per E-Mail verteilen?“

Frage: „Nach der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) müssen wir bestimmten Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anbieten. Nach der Arbeitsmedizinischen Regel „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge“ (AMR 5.1) muss das Angebot jedem Beschäftigten, der einer Gefährdung ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form gemacht werden. Dürfen wir die Vorsorgeangebote auch per E-Mail verteilen?“
Rafael de la Roza

Rafael de la Rosa

25.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Antwort: Sie sehen es völlig richtig, dass das Angebot zur Angebotsvorsorge jedem Beschäftigten, der einer Gefährdung durch die in Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkeiten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form „oder in Textform“ unterbreitet werden muss. Dies geht aus Nr. 3 „Form des Angebots“ der AMR 5.1 klar hervor. Dort steht auch, dass es z. B. per E-Mail erfolgen kann.

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