Leserfrage: „Nach der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) müssen wir bestimmten Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anbieten. Nach der Arbeitsmedizinischen Regel „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge“ (AMR 5.1) muss das Angebot jedem Beschäftigten, der einer Gefährdung ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form gemacht werden. Dürfen wir die Vorsorgeangebote auch per E-Mail verteilen?“
SafetyXperts-Antwort: Sie sehen es völlig richtig, dass das Angebot zur Angebotsvorsorge jedem Beschäftigten, der einer Gefährdung durch die in Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkeiten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form „oder in Textform“ unterbreitet werden muss. Dies geht aus Nr. 3 „Form des Angebots“ der AMR 5.1 klar hervor. Dort steht auch, dass es z. B. per E-Mail erfolgen kann.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Sicherheit im Betrieb‘ 30 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Regelmäßigen Updates zu aktuellen Vorschriften und rechtlichen Anforderungen im Bereich Arbeitssicherheit.
- Praktischen Tipps und Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Unfällen und Gefährdungen am Arbeitsplatz.
- Vorlagen, Checklisten und Schulungsmaterialien, die Sie direkt im Betrieb einsetzen können, um Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen effizient umzusetzen.
- Expertenwissen und Best Practices, um die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter nachhaltig zu verbessern.
