Frage: „Nach Art. 70 VUV müssen wir bestimmte Beschäftigte einer arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellen. Der Arbeitgeber hat dabei nach § 71 die Untersuchungen zu veranlassen. Müssen Beschäftigte, die einer Gefährdung ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form aufgefordert werden oder dürfen wir dies auch per E-Mail tun?“
Rafael de la Roza: Die Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, regelt im Vierten Titel die Arbeitsmedizinische Vorsorge. Art. 70 in Kapitel 1 geht auf die Unterstellung von Betrieben und Arbeitnehmern ein, die Art. 71 – 78 Kapitel 2 befasst sich mit den Vorsorgeuntersuchungen und der Überwachung der Arbeitnehmer. Nach Art. 71 VUV bestimmt die Suva die Art der Untersuchungen und überwacht deren Durchführung.
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