Brandschutz

Fahrlässige Brandstiftung: Oft anders als gedacht

„Die Polizei ermittelt wegen fahrlässiger Brandstiftung.“ Fällt dieser Satz nach einem Brand, folgen meist schnell Schlagzeilen. Ebenso schnell entsteht damit der Eindruck: Jemand hat den Brand gelegt. Genau das ist allerdings falsch.
Oliver Kienzler

Oliver Kienzler

29.10.2026 · 1 Min Lesezeit

Die Aufgabe der Polizei ist es, vor Ort die Brandursache zu klären und festzustellen, ob eine Straftat vorliegen könnte. Da das Strafgesetzbuch verschiedene Brandstiftungsdelikte kennt, können Ermittlungen beispielsweise wegen des Verdachts einer fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d Strafgesetzbuch geführt werden.

Was viele nicht bedenken: „Fahrlässig“ und „vorsätzlich“ sind nicht dasselbe. Diese Adjektive markieren sprachlich wie juristisch einen entscheidenden Unterschied: Bei einer vorsätzlichen Brandstiftung weiß der Täter, was er tut, und will den Brand herbeiführen oder nimmt ihn zumindest billigend in Kauf. Bei der fahrlässigen Brandstiftung will dagegen niemand ein Feuer legen. Der Vorwurf lautet vielmehr, dass möglicherweise eine erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt wurde und dadurch ein Brand entstanden ist. Das kann beispielsweise ein nicht ausreichend überwachter Arbeitsvorgang, ein fehlerhafter Umgang mit einem Arbeitsmittel oder eine andere vermeidbare Unachtsamkeit sein.

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