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Fassadenbefahranlagen und Windenergie­anlagen: Neues im technischen Regelwerk

Mit Wirkung zum 17.10.2025 wurden die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 Teil 4 „Prüfung von Aufzugsanlagen“ und 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ um jeweils einen Anhang 5 ergänzt. Die neuen Anhänge betreffen die Anforderungen an den Betrieb (TRBS 1201-4) bzw. die Prüfung (TRBS 3121) von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen.
Rafael de la Roza

Rafael de la Rosa

22.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Damit konkretisieren sie die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit Blick auf den Betrieb und die Prüfung dieser Anlagen. Sie helfen damit den Arbeitgebern und den Prüfstellen (zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)), diese Anforderungen rechtssicher umzusetzen. Den Arbeitgebern gleichgestellt sind die Anlagenbetreiber, d. h. Unternehmen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände einen bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb der Anlage ausüben.

Pflichten der Arbeitgeber und Betreiber

Arbeitgeber bzw. Betreiber haben umfangreiche Pflichten zu erfüllen, was in Abschnitt 3 des Anhangs 5 der TRBS 1201-4 im Einzelnen beschrieben ist. Dies beinhaltet zunächst allgemeine Anforderungen wie etwa die Bereitstellung von Betriebsanweisungen und die Unterweisung der Beschäftigten, die an der Anlage arbeiten. Weiterhin müssen sie eine tägliche Funktionskontrolle der Anlage nach Herstellerangaben durchführen. Bei Mängeln, die zu Personengefährdungen führen können, haben sie die Anlage umgehend außer Betrieb zu nehmen. Einen deutlichen Schwerpunkt bei den Betreiberpflichten bildet der Notfallplan einschließlich eines Rettungskonzepts. Darin hat der Betreiber/Arbeitgeber festzulegen, wie Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall, einer Anlagenstörung oder im Notfall unverzüglich gerettet und versorgt werden können. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen.

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