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Geplante Änderungen des ArbZG: Mehr Flexibilität, aber auch mehr Verantwortung

Das Bundesarbeitsministerium plant eine grundlegende Reform des Arbeitszeitgesetzes. Ziel ist es, die Arbeitszeitregelungen an moderne Arbeitsformen anzupassen und flexibler zu gestalten – mit weitreichenden Folgen für Führungskräfte und andere Personen, die Dienstpläne erstellen, aber auch für die Beschäftigten selbst. Daher sollte ein Ausblick auf die Zukunft in keiner Unterweisung zum Arbeitszeitgesetz fehlen.
Svenja Dammasch

Svenja Dammasch

29.01.2026 · 1 Min Lesezeit

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) soll reformiert werden. Ziel der geplanten Änderungen ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen an die Realität moderner Arbeitswelten anzupassen.

Die Reform soll Betrieben mehr Freiheit geben

  • Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit: Waren bisher 8 Stunden pro Tag, ausdehnbar auf maximal 10 Stunden mit entsprechendem Ausgleich, erlaubt, soll künftig eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden gelten. Das erlaubt längere Arbeitstage, sofern der Wochenschnitt eingehalten wird. Gleichzeitig erfordert dies von Führungskräften ein hohes Maß an Verantwortung, um eine Überlastung und Übermüdung der Beschäftigten zu vermeiden.

  • Die Regelungen zu Ruhezeiten und Pausen bleiben bestehen: Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden und die Pausenregelungen bleiben erhalten. Damit sind extrem intensiven Arbeitswochen zumindest einige Grenzen gesetzt.

  • Die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung kommt: Wie vom europäischen Gerichtshof zum Schutz der Beschäftigten gefordert, sollen Arbeitgeber Arbeitszeiten zukünftig elektronisch erfassen. Übergangsfristen für kleinere Unternehmen sind vorgesehen. Damit wird u. a. das Modell der Vertrauensarbeitszeit zumindest infrage gestellt. Wie genau die Umsetzung hier aussehen kann, bleibt abzuwarten.

  • Tarifliche Ausnahmen: Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sollen darüber hinaus abweichende Regelungen zur Arbeitszeit ermöglichen.

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