Brandschutz

Geschäftsführer in der Verantwortung – auch ohne eigenes Fehlverhalten

Das klingt zunächst überraschend, ist aber geltendes Recht: Geschäftsführer können auch für Versäumnisse zur Rechenschaft gezogen werden, die sie nicht persönlich zu verantworten haben. Entscheidend ist, ob Organisation und Kontrolle […]
Oliver Kienzler

Oliver Kienzler

05.10.2026 · 1 Min Lesezeit

Das klingt zunächst überraschend, ist aber geltendes Recht: Geschäftsführer können auch für Versäumnisse zur Rechenschaft gezogen werden, die sie nicht persönlich zu verantworten haben. Entscheidend ist, ob Organisation und Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen ausreichend gewährleistet sind. Das Oberlandesgericht Celle verurteilte einen Geschäftsführer, da die Überwachung der erforderlichen Maßnahmen betrieblich nicht ausreichend organisiert war (Az. 322 Ss 39/07). Für Sie als Brandschutzverantwortliche bedeutet das: Machen Sie auf Mängel und notwendige Maßnahmen konsequent aufmerksam, und dokumentieren Sie Ihre Hinweise. Auch wenn Sie damit manchmal unbequem sind, tragen Sie so dazu bei, dass Brandschutz nicht nur auf dem Papier steht, sondern im Betrieb tatsächlich funktioniert.

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