Frage: „Wie lange müssen wir die Nachweise über Sicherheits- und Arbeitsschutzunterweisungen aufbewahren? Gibt es dazu genaue Vorschriften?“
Antwort: Der Gesetzgeber hat Ihre Frage in der Tat etwas stiefmütterlich behandelt. Denn zwar sind Sicherheits- und Arbeitsschutzunterweisungen nach zahlreichen gesetzlichen Vorschriften Pflicht. Manchmal ist darüber hinaus sogar gefordert, dass deren Durchführung von den Unterwiesenen per Unterschrift bestätigt werden muss (z. B. nach § 14 Abs. 3 Biostoffverordnung). Aufbewahrungsfristen für Unterweisungsnachweise sind aber nur in Ausnahmefällen festgelegt, etwa in § 63 Strahlenschutzverordnung (5 Jahre bzw. 1 Jahr). Die DGUV-Information 211-005 „Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“ empfiehlt, Unterweisungsnachweise 2 Jahre aufzubewahren.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Arbeitssicherheit & Gesunheitsschutz aktuell‘ 30 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Updates zu rechtlichen Änderungen, Verordnungen und Normen, sodass Sie immer genau wissen, ob sich Anforderungen auf Ihren Betrieb auswirken.
- Impulsen der Fachexperten, die ihre Erfahrungen aus der Praxis mit Ihne teilen. So fällt es Ihnen leicht, Argumente zu formulieren, um Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen intern durchzusetzen.
- Praktischen Checklisten, Mustern und Vorlagen, die Ihnen Sicherheit geben, dass Sie bei wichtigen Aufgaben an alles gedacht haben.
