Eine Haftung des Brandschutzbeauftragten kann entstehen, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bekannte Brandschutzmängel nicht gemeldet oder notwendige Maßnahmen bewusst unterlassen werden. Kommt es dadurch zu einem Schaden, können arbeitsrechtliche, zivilrechtliche oder in schweren Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
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