Kurzmeldungen

Ich glaube, eine beschäftigte Person hat Gras geraucht: Was ist zu tun?

Seit der Legalisierung von Cannabis kommt in Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen regelmäßig die Frage auf, wie bei konkreten Verdachtsfällen vorzugehen ist. Führungskräfte sind unsicher, welche Rechte und Pflichten sie in derartigen Fällen haben. Kurz gesagt: Die Anforderungen sind bei allen Suchtmitteln gleich – egal, ob legal oder illegal. Wenn der Verdacht besteht, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, müssen Führungskräfte handeln. Wie dies konkret aussehen kann, zeigt die frisch aktualisierte DGUV-Information zur Suchtprävention in der Arbeitswelt.
Svenja Dammasch

Svenja Dammasch

04.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Der negative Einfluss von Suchtmitteln auf die Arbeitstätigkeit ist ein altbekanntes Problem und nicht erst seit der Legalisierung von Cannabis ein Thema. Laut Unfallstatistik der gewerblichen Berufsgenossenschaften spielen Suchtmittel, zu denen auch Alkohol zu zählen ist, bei bis zu 30 % der Arbeitsunfälle eine Rolle. Menschen mit Suchtproblemen sind ca. dreimal häufiger in Unfälle verwickelt als gesunde. Darüber hinaus hat der Missbrauch von Suchtmitteln auch einen negativen Einfluss auf die Arbeitsleistung: Fehlzeiten häufen sich, es kommt zu einem veränderten Risikoverhalten und Verhaltensauffälligkeiten.

Führungskräfte haben eine Fürsorgepflicht – für die Betroffenen und das Team

Sobald bei Beschäftigten eine Verhaltensänderung auffällt, die mit Alkohol, Cannabis oder anderen Suchtmitteln in Verbindung stehen könnte, muss die zuständige Führungskraft die betreffende Person ansprechen. Es ist wichtig, den Betroffenen rückzumelden, dass die suchtmittelbedingte Verhaltensänderung oder z. B. der Alkoholgeruch auffällt. Im Gespräch sollte die Führungskraft auch auf Unterstützungsangebote hinweisen, z. B. durch einen (Betriebs-) Arzt, Beratungsstellen etc. Ob die betroffenen Beschäftigten die Angebote in Anspruch nehmen oder andere Möglichkeiten nutzen, liegt in ihrer Eigenverantwortung.

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