Frage: „Unsere Mitarbeitenden müssen hin und wieder an Sonn- bzw. Feiertagen schaffen. Gibt es vorgeschriebene Fristen für den zeitlichen Ausgleich?“
Dr. Robert Kaufmann: Offenbar handelt es sich in Ihrem Fall um eine vorübergehende Sonntagsarbeit, da sie nicht regelmässig geleistet wird. Das Arbeitsgesetz (ArG) unterscheidet dabei nicht zwischen Sonn- und Feiertagen. In der Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArG V1) sind der Lohnzuschlag und die Ersatzruhe bei Sonntags- und Feiertagsarbeit in Art 32a geregelt:
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