Aus der Praxis

Instandhaltungsarbeiten: Mangelnde Sicherung kann zur Haftung führen

Die Arbeitgebenden müssen die eigenen Betriebsmittel instand halten, unter Umständen werden sie auch zur Instandhaltung fremder Betriebsmittel beauftragt. Wenn hier nun Beschäftigte eines Dienstleisters bei Instandhaltungsarbeiten bei einem anderen Unternehmen verunglücken – wer haftet dann? Dies wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz geklärt (OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018, Az. 1 U 296/18).
Maria Markatou

Maria Markatou

14.04.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitnehmer stürzt beim Fremdunternehmer ab

Der Fall: Ein Arbeitgebender hatte mit einer Fremdfirma einen Wartungsvertrag abgeschlossen. Zur turnusmäßigen Wartung und Instandhaltung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage (­RWA-Anlage) entsandte der Arbeitgebende einige seiner Mitarbeitenden zur Fremdfirma. Ein Mitarbeiter des Arbeitgebenden, der zum ersten Mal bei der Wartung und Instandhaltung der RWA-Anlage dabei war, stürzte 9 m vom Dach der nicht durchtrittsicheren Lagerhalle und verletzte sich schwer. Er verlangte von der Fremdfirma ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 €.

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