Frage: „Fällt ein Touchscreen-Monitor an Kassenarbeitsplätzen unter die Nr. 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung? Müssen wir hierfür die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze erfüllen?“
Antwort: Ja, denn nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) handelt es sich hierbei um Bildschirmarbeitsplätze. Das sind laut Definition Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind (§ 2 Nr. 5. ArbStättV). In vielen Fällen ist ein Monitor ein solches Bildschirmarbeitsgerät. Ausgenommen sind nach Abschnitt 2 Nr. 2 der Arbeitsstättenregel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ jedoch einige Bildschirmgeräte, wie beispielsweise an Bedienplätzen von Maschinen oder Fahrerplätzen von Fahrzeugen. Das bedeutet für Sie, dass Sie für diese Arbeitsplätze auch die Anforderungen nach Nr. 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung erfüllen müssen, mit Ausnahme derer für tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung (Nr. 6.4 des Anhangs).
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