Frage: „Wir haben einen Umkleideraum, der seit Jahren faktisch nicht mehr genutzt wird. Es gibt keine vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung, lediglich Sicherheitsschuhe. Ich frage mich daher, ob wir den Raum weiterhin vorhalten müssen oder ihn anderweitig nutzen dürfen. Nach meinem Verständnis besteht eine Pflicht nur dann, wenn besondere Arbeitskleidung getragen werden muss oder das Umkleiden in anderen Räumen nicht zumutbar ist. Ist das korrekt?“
Antwort: Ja, das entspricht der geltenden Rechtslage. Maßgeblich sind hier insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die ASR A4.1:
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