Gefahrenrelevante Eigenschaften
Festgelegt sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften in der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, Anhang III, zuletzt geändert am 10.09.2025 durch Richtlinie (EU) 2025/1892. Dort wurden sie früher als H-Kriterien geführt. Mit der EU-Verordnung Nr. 1357/2014 nannte man diese schließlich in HP-Kriterien um (HP = Hazardous Property), um eine genaue Abgrenzung vom Chemikalienrecht herzustellen. Insgesamt weist Anhang III 15 verschiedene gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen aus, z. B. unter HP 1 die Eigenschaft „explosiv“ und unter HP 7 die Eigenschaft „krebserzeugend“. Die HP-Kriterien geben in den „Technischen Hinweisen“ Auskunft darüber, mit welchen Gefahreneigenschaften bei Stoffen im Abfall zu rechnen ist.
Was Sie über die „Technischen Hinweise“ wissen müssen
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall hat am 30.07.2025 eine aktualisierte Fassung ihrer „Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ veröffentlicht. Zu den Grundsätzen der Hinweise lässt sich dabei Folgendes sagen:
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