Frage: „Einer unserer Mitarbeiter war auf dem Weg zur Arbeit, als er Magenkrämpfe bekam und kurzfristig umkehrte. Auf dem Rückweg kam es zu einem Unfall. Gilt das als Wegeunfall?“
Antwort: Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht in diesem Fall nicht. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass kein Wegeunfall vorliegt, wenn die Fahrt zur Arbeit aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und stattdessen der Heimweg angetreten wird.
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