Das Ausbildungsverhältnis und seine Besonderheiten
Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht mit einem normalen Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Hier gelten andere Regeln. Ein Auszubildender genießt durch das Gesetz einen besonderen Schutz, denn der Abschluss der Ausbildung steht im Vordergrund. Die Besonderheiten zeigen sich insbesondere in der Länge der Probezeit und bei den Kündigungsmöglichkeiten. Die Probezeit darf maximal 4 Monate betragen, ein vollständiger Verzicht ist jedoch nicht zulässig. Nach § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss die Probezeit mindestens einen Monat dauern.
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