Aus Unfällen lernen

Kurios, aber wahr: Ein Insektenstich auf dem Weg zur Arbeit gilt rechtlich als Dienstunfall

Im zugrunde liegenden Fall war ein Beamter auf seinem rund 20 km langen Arbeitsweg mit dem Fahrrad unterwegs, als sich eine Biene in seiner Kleidung verfing und ihn stach. Seinen Antrag, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Dienstherr zunächst ab. Begründung: Die Wahl des Fahrrads habe vor allem der körperlichen Ertüchtigung gedient. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen widersprach dieser Einschätzung (Az. 1 A 868/22, Beschluss vom 12. Mai 2026).
Dr. Robert Kaufmann

Robert Kaufmann

18.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Nach Auffassung des Gerichts bleibt der Zusammenhang mit dem Arbeitsweg auch dann bestehen, wenn Beschäftigte ein Verkehrsmittel wählen, das zugleich persönliche Zwecke – hier: Fitness – erfüllt. Entscheidend sei vielmehr, ob der Weg im Kern beruflich veranlasst ist. Die Wahl des Verkehrsmittels sei grundsätzlich dem Beschäftigten überlassen, solange sie sich im üblichen Rahmen bewege. Ein Bienenstich gehöre zu den allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs und könne unabhängig vom Verkehrsmittel auftreten. Der Vorfall sei als Dienstunfall zu werten.

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