Nach Auffassung des Gerichts bleibt der Zusammenhang mit dem Arbeitsweg auch dann bestehen, wenn Beschäftigte ein Verkehrsmittel wählen, das zugleich persönliche Zwecke – hier: Fitness – erfüllt. Entscheidend sei vielmehr, ob der Weg im Kern beruflich veranlasst ist. Die Wahl des Verkehrsmittels sei grundsätzlich dem Beschäftigten überlassen, solange sie sich im üblichen Rahmen bewege. Ein Bienenstich gehöre zu den allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs und könne unabhängig vom Verkehrsmittel auftreten. Der Vorfall sei als Dienstunfall zu werten.
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