Rechtliches

„Kurz abgestellt“ – oder doch schon gelagert?

Gefahrstoffe stehen im Betrieb nicht immer dort, wo man sie erwartet. Sie werden angeliefert, auf Paletten bereitgestellt, an Übergabestellen abgestellt oder warten auf den Weitertransport. Doch wann handelt es sich noch um eine kurzfristige Bereitstellung – und wann beginnt eine Lagerung?
Maria Markatou

Maria Markatou

30.09.2026 · 3 Min Lesezeit

Gefahrgutcontainer auf dem Umschlagterminal

Der Fall: Das Unternehmen betrieb im Duisburger Hafen ein Containerumschlagterminal. Dort wurden Container zwischen Straße und Schiene umgeschlagen. Ein Teil der Container enthielt Gefahrgut. Die Container wurden auf dem Betriebsgelände vorübergehend abgestellt, bevor sie mit dem nächsten Verkehrsmittel weitertransportiert wurden. Für die zuständige Behörde war das problematisch: Auf dem Gelände befanden sich nämlich erhebliche Mengen gefährlicher Stoffe, die dort teilweise über längere Zeit standen. Die Behörde ging deshalb davon aus, dass es sich um eine Lagerung handelte und die entsprechenden Anforderungen der damaligen Störfall-Verordnung anzuwenden seien. Das Unternehmen sah das anders. Es betrieb nach seiner Auffassung kein Gefahrstofflager. Das Abstellen der Container sei vielmehr ein notwendiger Bestandteil des Transportvorgangs. Das Gericht musste deshalb die Lage klären.

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