Gefahrgutcontainer auf dem Umschlagterminal
Der Fall: Das Unternehmen betrieb im Duisburger Hafen ein Containerumschlagterminal. Dort wurden Container zwischen Straße und Schiene umgeschlagen. Ein Teil der Container enthielt Gefahrgut. Die Container wurden auf dem Betriebsgelände vorübergehend abgestellt, bevor sie mit dem nächsten Verkehrsmittel weitertransportiert wurden. Für die zuständige Behörde war das problematisch: Auf dem Gelände befanden sich nämlich erhebliche Mengen gefährlicher Stoffe, die dort teilweise über längere Zeit standen. Die Behörde ging deshalb davon aus, dass es sich um eine Lagerung handelte und die entsprechenden Anforderungen der damaligen Störfall-Verordnung anzuwenden seien. Das Unternehmen sah das anders. Es betrieb nach seiner Auffassung kein Gefahrstofflager. Das Abstellen der Container sei vielmehr ein notwendiger Bestandteil des Transportvorgangs. Das Gericht musste deshalb die Lage klären.
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