Bauleiter ergreift wider besseres Wissen keine Sicherungsmaßnahmen
Der Fall: Ein Beschäftigter wurde durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bauleiter auf einer Baustelle in Düsseldorf eingesetzt. Dem Bauleiter wurde dabei die Aufgabe übertragen, die Baustelle zu koordinieren, die Mitarbeitenden zu beaufsichtigen und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (VBG) angemeldet. Am 11.7.2018 verrichteten der Bauleiter und ein weiterer Kollege auf der Baustelle Arbeiten und dies bei einer Absturzhöhe von etwa 18 Metern und unmittelbar in der Nähe der Absturzkante. Der Abstand zu der Absturzkante betrug weniger als 2 Meter. An der Absturzkante befand sich auf einer Länge von etwa 20 Metern keine Absicherung, die ein Abstürzen nach außen hätte verhindern können. Es gab also keinen Seitenschutz, kein Gerüst, keine Auffangvorrichtung und keine Bodenabdeckung. Die Mitarbeitenden waren auch nicht durch eine Seilvorrichtung abgesichert. Obwohl die Defizite hinsichtlich der fehlenden Absicherungen der Mitarbeitenden offensichtlich waren, die der Bauleiter kraft seiner Funktion hätte beheben lassen können, handelte er diesbezüglich nicht, sodass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde.
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