Überraschend für viele ist: Die Ruhezeit darf hier bereits heute verkürzt werden. § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlaubt in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen eine Verkürzung um bis zu eine Stunde, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine andere, dann mindestens zwölfstündige Ruhezeit ausgeglichen wird. Wird jemand während einer Rufbereitschaft in Anspruch genommen, darf nach Absatz 3 sogar bis zur Hälfte gekürzt und zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
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