Leserfragen

„Müssen bei Gefahrstoffunterweisungen alle Betriebsanweisungen einzeln besprochen werden?“

Leserfrage: „In § 14 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) heißt es, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Diese […]
Mikko Börkircher

Mikko Börkircher

30.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Leserfrage: „In § 14 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) heißt es, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Diese muss Informationen zu den vorhandenen Gefahrstoffen, möglichen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie zu Schutzmaßnahmen enthalten.



Gemäß § 14 Abs. 2 GefStoffV müssen die Beschäftigten anhand dieser Betriebsanweisung mündlich unterwiesen werden. Bedeutet das, dass bei jeder Unterweisung sämtliche Betriebsanweisungen zu den im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffen einzeln besprochen werden müssen? Oder reicht es aus, im Rahmen einer allgemeinen Gefahrstoffunterweisung eine Übersicht über Gefährlichkeitsmerkmale und Schutzmaßnahmen zu vermitteln?“

SafetyXperts-Antwort: Vielen Dank für Ihre wichtige und interessante Frage. Die Antwort darauf ergibt sich aus einer Kombination verschiedener rechtlicher Grundlagen.

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