Frage: „Einer unserer Ersthelfer hat mir gegenüber seine Befürchtung vor rechtlichen Konsequenzen ausgesprochen, falls eine von ihm durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahme nicht den gewünschten Erfolg hat. Wie ist die Lage tatsächlich?“
Antwort: Diese Befürchtung können Sie Ihrem Ersthelfer nehmen. Ersthelfer müssen bei Unfällen und Notfällen oftmals in Ausnahmesituationen schnelle Entscheidungen treffen. Somit ist die Gefahr einer Fehlbeurteilung gegeben. Beispielsweise kann sich die Positionierung eines Bewusstlosen in der stabilen Seitenlage ungünstig auf eine von außen nicht erkennbare Brustkorbverletzung auswirken. Solange der Ersthelfer jedoch keine Sorgfaltspflichten verletzt und nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigend handelt, kann er rechtlich nicht belangt werden.
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