Frage: „In unserem Betrieb arbeiten Beschäftigte regelmäßig mit verdünnten Reinigungslösungen. Die eingesetzten Konzentrate sind als Gefahrstoffe gekennzeichnet, die gebrauchsfertigen Lösungen dagegen nicht mehr. Ein Vorgesetzter vertritt deshalb die Auffassung, dass für die Anwendungslösungen keine besondere Betrachtung der Hautgefährdung erforderlich ist. Ist das korrekt?“
Antwort: Nein. Die Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches allein entscheidet nicht darüber, ob eine Gefährdung durch Hautkontakt vorliegt. Die TRGS 401 weist ausdrücklich darauf hin, dass auch bei Stoffen oder Gemischen, die nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, eine Gefährdung durch Hautkontakt bestehen kann.
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