Frage: „Wir haben ein Verkaufsgeschäft (Innenausstattung und Deko). Der Geschäftsraum ist nur durch eine einzige große Eingangstür zugänglich, die sowohl von den Kunden als auch von den Mitarbeitern genutzt wird. Die Tür ist von jeder Stelle des Geschäfts aus gut sichtbar. Müssen wir diese Tür trotzdem mit einer Fluchtwegkennzeichnung versehen? Ist das nicht überflüssig?“
Antwort: Ja, Sie müssen die Tür auch in diesem Fall als Fluchtweg kennzeichnen. Vorgeschrieben wird das durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). In Nr. 2.3 des Anhangs zu dieser Verordnung steht klipp und klar, dass Fluchtwege und Notausgänge sowie Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen in angemessener Form und dauerhaft zu kennzeichnen sind. Das verlangt auch die einschlägige Arbeitsstättenregel ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ unter Punkt 7 „Kennzeichnung“.
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