Thomas H. aus Köln fragt: „Wir hatten in unserer Praxis eine Betriebsbegehung mit einem Sicherheitsfachmann der Berufsgenossenschaft. Neben wenigen Beanstandungen wurden wir aufgefordert, eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung vorzulegen, die auch als Checkliste erstellt werden kann. Müssen wir wirklich eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung vorliegen haben?“
SafetyXperts-Antwort: Ja, der Gesetzgeber fordert in § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, kurz genannt Gefährdungsbeurteilung. In § 6 ArbSchG heißt es weiter, dass Unterlagen vorliegen müssen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ersichtlich ist.
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