Exkurs § 1 Abs. 2 MuSchG: Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz gilt für Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
- Weiterhin findet es Anwendung bei Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen, Beschäftigten in Behindertenwerkstätten, Frauen im Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst und Mitarbeiterinnen einer geistlichen Genossenschaft.
- Auch arbeitnehmerähnlich beschäftigte Frauen werden geschützt, haben allerdings keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen.
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