Je später die Fehlgeburt, desto länger der Schutz. Die neuen Regelungen des Mutterschutzgesetzes sehen folgende Staffelung der Schutzfristen vor:
„§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Absatz (5): Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
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