Der Fall: Den Stein ins Rollen brachten 2 anonyme Beschwerden bei der Hamburger Arbeitsschutzbehörde. Die Hinweisgeber berichteten von „systematischen“ und regelmäßigen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz in einer Großkanzlei. Arbeitszeiten von 9 oder 10 Uhr morgens bis 22 oder 23 Uhr abends seien keine Seltenheit. Daraufhin wurde die Behörde aktiv und erließ gegenüber der Kanzlei mehrere Anordnungen:
- Die Kanzlei muss sicherstellen, dass die Arbeitszeiten ihrer angestellten Anwälte (Beginn, Ende und Dauer) nachvollziehbar aufgezeichnet werden.
- Die Mitarbeiter müssen über die konkrete Umsetzung dieser Pflicht unterwiesen werden.
- Die Kanzlei wehrte sich gerichtlich gegen diese Anordnungen.
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