Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Laut Kapitel 2 der Neufassung gilt für die einatembare Staubfraktion von Hartholzstaub nach TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV“ ein AGW in Höhe von 2 mg/m³. Bei einer Mischung von Hartholzstaub mit anderen Holzstäuben gilt der AGW für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube. Hierunter fallen auch Holzwerkstoffe, bei denen Anteile von Hartholz nicht ausgeschlossen werden können. Für Weichholzstäube, die nicht unter den oben genannten Hartholzstaub fallen, gilt nach Kapitel 4.1 der Neufassung weiterhin die grundsätzliche Anforderung: Die Schutzmaßnahmen sind so auszulegen, dass der AGW für Hartholzstaub eingehalten wird.
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