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Neufassung der TRGS 553 „Holzstaub“ – die wichtigsten Informationen und Änderungen

Am 28.02.2025 wurde die überarbeitete Fassung der TRGS 553 „Holzstaub“ veröffentlicht. Unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik wurden insbesondere die Anhänge 2 und 6 wesentlich überarbeitet. Der vorliegende Beitrag vergleicht die neue TRGS 553 (Ausgabe 2025) mit der bis 2022 gültigen Version aus dem Jahr 2008. Im Fokus stehen dabei die wesentlichen Änderungen, die für Ihre betriebliche Praxis von Bedeutung sind.
Mikko Börkircher

Mikko Börkircher

16.07.2025 · 6 Min Lesezeit

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Laut Kapitel 2 der Neufassung gilt für die einatembare Staubfraktion von Hartholzstaub nach TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV“ ein AGW in Höhe von 2 mg/m³. Bei einer Mischung von Hartholzstaub mit anderen Holzstäuben gilt der AGW für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube. Hierunter fallen auch Holzwerkstoffe, bei denen Anteile von Hartholz nicht ausgeschlossen werden können. Für Weichholzstäube, die nicht unter den oben genannten Hartholzstaub fallen, gilt nach Kapitel 4.1 der Neufassung weiterhin die grundsätzliche Anforderung: Die Schutzmaßnahmen sind so auszulegen, dass der AGW für Hartholzstaub eingehalten wird.

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