Brandschutz

NRW-Runderlass: Klarheit in puncto Grundstückszugänge und Feuerwehrzufahrten

Es kommt einem „Zurückpfeifen“ der Brandschutzbehörden gleich, was im November 2024 durch den Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) in sehr deutlichen Worten veröffentlicht wurde. Die Stadtverwaltungen in NRW wurden eindeutig aufgefordert, Textpassagen zu Flächen für die Feuerwehr sowie gesamte Publikationen (Merkblätter, Richtlinien, Leitfäden) unverzüglich zu entfernen oder zurückzuziehen, da die darin enthaltenen baulichen Anforderungen keine rechtliche Grundlage haben.
Oliver Kienzler

Oliver Kienzler

17.02.2025 · 3 Min Lesezeit

Darum ging es im Detail

Mindestens vier Städte in Nordrhein-Westfalen hatten in den vergangenen Jahren Publikationen mit Titeln wie „Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr“, „Merkblatt Feuerwehrzugänge, Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen“, „Leitfaden Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr“ oder „Richtlinien der Feuerwehr […] über Flächen für die Feuerwehr“ veröffentlicht. In diesen Unterlagen zu Baugenehmigungsverfahren wurden Anforderungen gestellt, die zum einen über die gesetzlichen Regelungen des § 5 der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) und zum anderen auch über die konkretisierenden Anforderungen der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (A 2.2.1.1/1 VV TB NRW) hinausgingen.Unter anderem enthalten diese Publikationen der Bau- und Brandschutzbehörden bauliche Vorgaben für Transportwege und Aufstellflächen tragbarer Leitern. Demnach sollten beim Bau von Gebäuden die Fußwege so gestaltet und dimensioniert werden, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr die tragbaren Leitern (Steck- und Schiebleitern) problemlos zu den jeweiligen Aufstellbereichen tragen können.

Ebenso waren Bauherren aufgefordert, diese Flächen in den erforderlichen Bauvorlagen grafisch darzustellen und somit auch schriftlich ​​​​​​​nachzuweisen.

Das Ministerium hat im Runderlass nun klargestellt, dass für diese Anforderungen weder im Bauordnungsrecht noch im Brandschutzrecht eine Rechtsgrundlage besteht. Die Kommunen wurden daher angewiesen, die jeweiligen Publikationen zurückzuziehen bzw. die entsprechenden Textpassagen zu entfernen.

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