Der Fall: Eine Assistenzärztin war von September 2017 bis August 2019 in der Abteilung Neurochirurgie eines Klinikums beschäftigt. Sie arbeitete 30 Stunden in der Woche, also sechs Stunden am Tag. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) anwendbar. Nach dessen § 14 TV-Ärzte/VKA sind die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte zu dokumentieren. Außerdem galt in der Klinik eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden fand automatisch ein Pausenabzug von 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden von 45 Minuten statt, wenn der Beschäftigte Beginn und Ende der Pausen nicht dokumentiert hat oder die eingetragene Pause die genannten Werte unterschritt. So wurden der Ärztin von September 2017 bis August 2019 automatisch Pausen von insgesamt 59 Stunden und drei Minuten abgezogen. Sie behauptete aber, aus dienstlichen Gründen keine Pausen gemacht zu haben, und verlangte deren Vergütung als Überstunden. Der Arbeitgeber zahlte nicht, also klagte die Ärztin.
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