PSA ist die letzte Maßnahme – nicht die bequemste
§ 4 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Technische und organisatorische Lösungen haben Vorrang. Die PSA-Benutzungsverordnung konkretisiert, dass PSA nur dann eingesetzt werden darf, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
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