Angesprochen auf die Fortbildungspflicht, wie sie im Info-Merkblatt 205-003 „Brandschutzbeauftragte“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vermerkt ist, reagieren immer noch viele mit einem lässigen Schulterzucken. Dabei ist unter Punkt 8 „Fortbildung von Brandschutzbeauftragten“ klar definiert: Ein Brandschutzbeauftragter muss sich kontinuierlich fortbilden, und dies ist auch zu dokumentieren.
Fortbildungsthemen können gemäß DGUV insbesondere sein:
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