Die rechtliche Einordnung von E-Zigaretten befindet sich noch in einer Grauzone. Da diese Liquid-Verdampfer keinen Rauch oder Qualm, sondern (nur) Dampf erzeugen, werden sie nicht als Tabakwaren eingestuft. Dies führt dazu, dass manche Nutzer von E-Zigaretten auch in Einrichtungen oder Praxen des Gesundheitswesens ihre Geräte nutzen möchten.
Legen Sie betriebliche Regelungen fest
Da eine mögliche gesundheitsschädliche Wirkung von E-Zigaretten-Dampf zwar vermutet wird, aber noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt ist, kann jede Einrichtung oder Praxis die Nutzung über die Hausordnung regeln, die für Beschäftigte sowie für Bewohner, Patienten und Besucher gilt.
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