Aus der Praxis

Rauchfrei auch bei E-Zigaretten: So setzen Sie das Verbot konsequent durch

Sogenannte E-Zigaretten oder E-Dampfer werden inzwischen immer häufiger als Ersatz für Zigaretten verwendet. Da in vielen Einrichtungen oder Praxen absolutes Rauchverbot besteht, gibt es immer wieder Unklarheiten zum Umgang mit diesen Dampferzeugern. Bestehen Sie deshalb auf klaren Regelungen und vermeiden Sie so Konflikte mit Beschäftigten, Bewohnern oder Patienten.
Jörg Stojke

Jörg Stojke

07.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Die rechtliche Einordnung von E-Zigaretten befindet sich noch in einer Grauzone. Da diese Liquid-Verdampfer keinen Rauch oder Qualm, sondern (nur) Dampf erzeugen, werden sie nicht als Tabakwaren eingestuft. Dies führt dazu, dass manche Nutzer von E-Zigaretten auch in Einrichtungen oder Praxen des Gesundheitswesens ihre Geräte nutzen möchten.

Legen Sie betriebliche Regelungen fest

Da eine mögliche gesundheitsschädliche Wirkung von E-Zigaretten-Dampf zwar vermutet wird, aber noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt ist, kann jede Einrichtung oder Praxis die Nutzung über die Hausordnung regeln, die für Beschäftigte sowie für Bewohner, Patienten und Besucher gilt.

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