1. Eine Unterweisung darf nicht allgemein bleiben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dieser Entscheidung einen für die Unterweisung besonders wichtigen Grundsatz aufgestellt: Eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG muss konkret auf den Arbeitsplatz und die dort vorhandenen Gefährdungen ausgerichtet sein. Das BAG macht deutlich, dass eine Unterweisung nicht lediglich aus allgemeinen Aussagen über Arbeitsschutz bestehen darf. Vielmehr müssen die tatsächlichen Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz bekannt sein. Erst dann können daraus konkrete Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln abgeleitet werden. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (BAG, 8.11.2011, Az. 1 ABR 42/10). Bei der Arbeit mit der Säge bzw. der Kreissäge sollte deshalb immer erklärt werden:
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