Rechtliches

Sägearbeiten – wichtige Urteile für Sie

Eine Säge bzw. eine Kreissäge ist ein Werkzeug mit erheblichem Gefährdungspotenzial. Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder eine fehlende Schutzeinrichtung kann zu schweren Schnittverletzungen, Amputationen oder sogar tödlichen Unfällen führen. Deshalb reicht es bei der Unterweisung nicht aus, den Beschäftigten lediglich zu sagen: „Seien Sie vorsichtig!“ Das Arbeitsschutzrecht verlangt eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gefahren des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber muss Gefährdungen beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen und die Mitarbeitenden entsprechend unterweisen. Bei einem Unfall wird nicht nur gefragt, was der Beschäftigte falsch gemacht hat, sondern auch, ob der Betrieb seine Pflichten erfüllt hat. Denken Sie bei den Unterweisungen bezüglich der Arbeit mit Sägen und Kreissägen daher an die folgenden Urteile.
Maria Markatou

Maria Markatou

23.09.2026 · 3 Min Lesezeit

1. Eine Unterweisung darf nicht allgemein bleiben

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in dieser Entscheidung einen für die Unterweisung besonders wichtigen Grundsatz aufgestellt: Eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG muss konkret auf den Arbeitsplatz und die dort vorhandenen Gefährdungen ausgerichtet sein. Das BAG macht deutlich, dass eine Unterweisung nicht lediglich aus allgemeinen Aussagen über Arbeitsschutz bestehen darf. Vielmehr müssen die tatsächlichen Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz bekannt sein. Erst dann können daraus konkrete Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln abgeleitet werden. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (BAG, 8.11.2011, Az. 1 ABR 42/10). Bei der Arbeit mit der Säge bzw. der Kreissäge sollte deshalb immer erklärt werden:

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