Bei besonderen Verhältnissen, wie beispielsweise einer vorhandenen explosionsfähigen Atmosphäre, wie sie in Schreinereien oder in Mühlen gegeben ist, sind zusätzliche Schutzkriterien bei der Beleuchtung zu berücksichtigen. Die Beleuchtung und auch alle restlichen elektrischen Anlagen in diesem Bereich dürfen die Sicherheit der Beschäftigten nicht gefährden. Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ferner geprüft werden, ob explosionsgefährdete Bereiche vorliegen, und ggf. ein Explosionsschutzdokument erstellt werden.
In einer Tischlerei kann zum Beispiel eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen, wenn Holzstaub und Luftsauerstoff zusammentreffen. In Mühlen oder Bäckereien stellt aufgewirbelter Mehlstaub die gleiche Gefahr dar. Für die Holzverarbeitung beschreibt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 diese Gefahren und verweist auf weitere Regelwerke wie die TRGS 720, 721, 722 und 724. Explosionsgefährdete Bereiche können in bis zu sechs Zonen (Zonen 0, 1, 2, 20, 21 und 22) eingeteilt werden. Aus der Zoneneinteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Explosionsschutzmaßnahmen (siehe TRGS 722, Punkt 3.3). Für einen Explosionsschutz können Sie sorgen, indem Sie beispielsweise alle Maschinen mit Absauganlagen ausstatten und die regelmäßige Reinigung gewährleisten. Kann diese Staubfreiheit durch entsprechende Arbeitsprozesse nicht dauerhaft gewährleistet werden, können einzelne Bereiche zur Zone 22, der höchsten Gefährdung, gezählt werden.
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