Eine langandauernde Überwachung gilt als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmenden. Ein Arbeitgeber, der dies veranlasst, verstösst gegen die Datenschutz-Richtlinien – insbesondere, wenn der Arbeitnehmer nie in die Datenverarbeitung eingewilligt hat und weder über den Zweck und die Verwendung der Aufnahmen informiert wurde.
Selbst eine allgemeine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitsvertrag rechtfertigt keine Dauer-Videoüberwachung. Die Sachlage wird noch verschärft, wenn Linienvorgesetzte und Kader ständigen Zugriff auf die Aufnahmen haben und es keine ausreichenden Sicherheitsmassnahmen gegen unbefugten Zugriff gibt.
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