Logistik & Transport

Seebeförderung von gefährlichen Versandstücken in Containern

Stellen Sie sich die folgende Situation vor: Ihr Betrieb bereitet den Versand von UN 3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. vor. Das gefährliche Gut wird in Stahlkisten verpackt und anschließend auf einem Container verladen. Die Bruttomasse der Versandstücke beträgt insgesamt 5.000 kg. Der Container mit den Versandstücken soll zunächst über die Straße befördert und danach auf ein Seeschiff geladen werden. Nun herrscht in Ihrem Betrieb Uneinigkeit darüber, wie der Container zu kennzeichnen und zu plakatieren ist. Diejenigen, die auf eine Kennzeichnung und Plakatierung komplett verzichten wollen, erhalten dabei besonders viel Zuspruch. Der Grund: Die Sendung soll unter Anwendung der Freistellungsregel 1.1.3.6 ADR erfolgen.
Gefahrstoffe sicher transportieren

Redaktion SafetyXperts

25.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Wie ist der Container nun tatsächlich zu kennzeichnen und zu plakatieren?

Um eine Antwort auf diese Frage zu erhalten, sind vier verschiedene Fundstellen relevant:

  1. Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Bezettelung von Containern gemäß 5.3 ADR
  2. Die Freistellungsregel 1.1.3.6 ADR in Verbindung mit UN 3548
  3. Die Regelungen zur Beförderung in einer Transportkette nach 1.1.4.2 ADR
  4. Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Plakatierung von Containern gemäß 5.3 IMDG-Code

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