Nach DGUV-Vorschrift 2 haben kleinere Betriebe die Wahl zwischen der Regelbetreuung und der alternativen Betreuung (Unternehmermodell). Die maximale Beschäftigtenzahl für die alternative Betreuung legen die zuständigen Berufsgenossenschaften fest, die Höchstgrenze liegt z. B. bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bei 50 Beschäftigten. Sie ist außerdem nur für Unternehmer zulässig, die aktiv in den Betrieb eingebunden sind, d. h., die dort tatsächlich mitarbeiten.
Regelbetreuung: Unternehmer von Arbeitsschutzaufgaben entlasten
Bei der Regelbetreuung müssen Sie einen Betriebsarzt (Facharzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin) und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa = Sicherheitsingenieur, -techniker oder -meister mit berufsgenossenschaftlich anerkannter Zusatzausbildung) bestimmen. Oft kommt dafür praktisch nur das Outsourcen dieser Funktionen an einen Dienstleister (Arbeitsmedizinischer Dienst) in Betracht, da die Festeinstellung eines Betriebsarztes und einer Sifa aus Kostengründen nur für größere Unternehmen möglich ist.
Betriebsarzt und Sifa kümmern sich um die Gefährdungsbeurteilungen, die Sicherheit von Arbeitsmitteln, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen usw. Die Kosten für die Leistungen der teilweise bundesweit tätigen Dienstleister auf diesem Gebiet unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter und richten sich vor allem nach dem erbrachten Zeitaufwand. Dieser ist teilweise durch die DGUV-Vorschrift 2 vorgegeben (Grundbetreuung); weitere Einsatzzeiten hängen von den besonderen, manchmal schwankenden betrieblichen Gegebenheiten ab (z. B. Einführung neuer Maschinen).
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