Generell sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, gefahrstoffbezogene Pflichten auf Mitarbeiter zu delegieren. Ein Gefahrstoffbeauftragter kann also in einem konkreten Unternehmen sinnvoll sein, juristisch gefordert ist er aber nicht. Bis heute gibt es damit keine konkreten Anforderungen an einen Gefahrstoffbeauftragten und somit auch keine Definitionen für dessen Sach- bzw. Fachkunde.
Erforderlich ist eine fachkundige Person, die für die Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen zuständig ist und über umfassende Kenntnisse zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verfügt. Darüber hinaus trägt diese Person im Normalbetrieb zur Vermeidung gefährlicher Situationen und von Unfällen bei und unterstützt im Gefahrenfall die Wiederherstellung des sicheren Betriebs. Es kommt also darauf an, welche Aufgaben konkret einem Beschäftigten übertragen werden.
Beachten Sie: Die gezeigte Mustervorlage beinhaltet zahlreiche Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche, die vermutlich in dieser Fülle relativ selten in Beauftragungen wiederzufinden sind.
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